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Neubaugebiet am Heiderand: drei Klinker-Einfamilienhäuser mit schwarzen Solarmodulen auf der Dachhälfte, daneben ein Rohbau mit Gerüst

Ratgeber · Stand 4. November 2026

Solarpflicht Niedersachsen: Wann Sie Photovoltaik aufs Dach bauen müssen

Neubau, Dachsanierung, Anbau, Parkplatz: was § 32a NBauO verlangt, welche Ausnahmen gelten und was die Pflichtanlage kostet – mit Pflicht-Check und Rechner

Kurz gesagt

  • Seit dem 1. Januar 2025 muss in Niedersachsen jeder Neubau mit mindestens 50 m² Dachfläche zu mindestens 50 % mit Photovoltaik belegt werden – Wohnhaus, Halle oder Garage (§ 32a NBauO).
  • Dasselbe gilt im Bestand, wenn das Dach bis zur wasserführenden Schicht neu gedeckt, angebaut oder aufgestockt wird – für die neue Fläche ab 50 m². Reparaturen lösen nichts aus.
  • Auf einem typischen Einfamilienhaus mit 140 m² Dach heißt das rund 14 kWp – in Lüneburg nach etwa 12 Jahren bezahlt.
  • Die Pflicht entfällt, soweit sie technisch unmöglich, wirtschaftlich nicht vertretbar (über 20 Jahre Amortisation) oder rechtlich ausgeschlossen ist. Ein Antrag ist nicht nötig, eine Dokumentation schon.
  • Einen Speicher schreibt das Gesetz nicht vor. Bestehende Dächer müssen nicht nachgerüstet werden.

Pflicht-Check

Gilt die Solarpflicht für mich?

1 Was haben Sie vor?

Was die Solarpflicht in Niedersachsen genau verlangt

Rechtsgrundlage ist § 32a der Niedersächsischen Bauordnung, „Solarenergieanlagen zur Stromerzeugung auf Dächern“. Seit der Neufassung zum 1. Januar 2025 unterscheidet das Gesetz drei Fälle (§ 32a NBauO im Wortlaut):

NeubauAbsatz 1

Bei der Errichtung eines Gebäudes mit einer Dachfläche von mindestens 50 m² sind mindestens 50 Prozent der Dachfläche mit einer Solaranlage zur Stromerzeugung auszustatten.

BestandAbsatz 2

Bei Aufstockung, Anbau oder Erneuerung der Dachhaut bis zur wasserführenden Schicht: mindestens 50 Prozent der neuen oder erneuerten Dachfläche, wenn diese mindestens 50 m² groß ist.

ParkplatzAbsatz 3

Neue offene Parkplätze und Parkdecks mit mehr als 25 Stellplätzen bekommen über den Stellplätzen eine Solaranlage – ebenso, wenn mindestens die Hälfte eines Parkplatzes wesentlich erneuert wird.

Die Pflicht gilt für Wohn- und Nichtwohngebäude gleichermaßen, also für das Einfamilienhaus genauso wie für Stall, Lagerhalle oder Supermarkt. Verantwortlich ist die Bauherrin oder der Bauherr. Was „ausstatten“ heißt, bleibt offen: Ob Sie die Anlage selbst betreiben, den Strom verkaufen oder das Dach verpachten, ist Ihre Sache – Hauptsache, auf mindestens der Hälfte des Daches liegen Module, die Strom erzeugen.

Seit wann gilt die Solarpflicht?

Für alles, was ab dem 1. Januar 2025 gebaut wird. Maßgeblich ist laut Bauministerium der Zeitpunkt der Errichtung – nicht das Datum von Bauantrag oder Baugenehmigung (FAQ-Katalog NBauO, Nr. 10.1). Wer 2024 eine Genehmigung bekommen hat und 2025 oder später baut, muss die Pflicht also erfüllen. So ist sie entstanden:

  1. 10.11.2021

    Niedersachsen beschließt die Solarpflicht: zunächst für überwiegend gewerblich genutzte Neubauten ab 75 m² Dachfläche. Neue Wohnhäuser müssen nur so gebaut werden, dass später Module aufs Dach passen.

  2. 28.06.2022

    Ausweitung auf alle Neubauten ab 50 m² Dachfläche, gestaffelt nach Bauantrag: Gewerbe ab 2023, übrige Nichtwohngebäude ab 2024, Wohnhäuser ab 2025. Dazu kommen Parkplätze mit mehr als 50 Stellplätzen.

  3. 12.12.2023

    Verschärfung mit Wirkung ab 2025: Es zählt der Bau statt des Antrags, Dachsanierung, Anbau und Aufstockung kommen dazu, Parkplätze schon ab 26 Stellplätzen.

  4. 01.01.2025

    Die heutige Fassung gilt – für jeden Neubau ab 50 m² Dachfläche, egal ob Wohnhaus oder Halle.

  5. 2027 / 2030

    Bundesweite Pflicht für neue Nichtwohngebäude (2027) und Wohngebäude (2030) – strengere Landesregeln wie die niedersächsische gehen vor.

Quellen: § 32a NBauO in den Fassungen ab 01.01.2022, 01.10.2022 und 01.01.2025 (NI-VORIS), FAQ-Katalog NBauO Nr. 10.1; Bund: Bundesweit schreibt § 106 des Gebäudemodernisierungsgesetzes Solaranlagen gestaffelt vor: ab 2027 auf neuen Nichtwohngebäuden über 250 m², ab 2030 auf neuen Wohngebäuden. Für bestehende Wohnhäuser gibt es keine Bundespflicht; strengere Landesregeln gehen vor.

So wird die Dachfläche gemessen

Gezählt wird die gesamte Dachfläche, also alle Dachseiten von Giebel zu Giebel und von der Traufe bis zum First – nicht die Grundfläche des Hauses. Größere Dachüberstände gehören dazu. Gehören zum Bauvorhaben weitere Gebäude wie Garage oder Carport, wird jedes einzeln geprüft: Pflicht gibt es nur, wenn dessen Dach selbst 50 m² erreicht (FAQ Nr. 10.2).

Beispiel: Satteldach von oben, 140 m² Dachfläche

Nordseite – ungeeignet, bleibt freiFirstSüdseite: Module auf rund der Hälfte des DachesGiebel bis GiebelTraufe–First

Die 50 % sind bewusst einfach gehalten: Randabstände, Schornstein, Dachfenster und Flächen nach Norden (N, NNO, NNW) sind darin schon eingerechnet. Passt wegen einer Nordseite weniger aufs Dach, sinkt die Pflicht auf das, was auf die geeigneten Flächen passt (FAQ Nr. 10.3).

Beim Neubau erwartet das Ministerium außerdem, dass Form, Neigung, Ausrichtung und Eindeckung des Daches so geplant werden, dass Module gut darauf passen. Ein Dach ohne Not so zu zerstückeln, dass keine Anlage mehr darauf passt, ist also keine Lösung. Ihre Dachfläche können Sie hier ausrechnen – zusammen mit der Größe der Pflichtanlage, dem Preis und der Zeit, bis sie sich bezahlt gemacht hat:

Pflicht-Rechner

Wie groß wird die Pflichtanlage – und rechnet sie sich?

Länge und Breite außen gemessen, mit Dachüberstand. Flachdach: Neigung 0. Gilt für Sattel-, Walm- und Pultdach mit gleicher Neigung. Bei Süd bleibt die Nordseite frei.

Dachfläche
139 m²
12,0 × 9,5 m bei 35°
Pflichtfläche (50 %)
70 m²
mit Modulen zu belegen
Leistung etwa
13,9 kWp
5 m² je kWp
Preis etwa
17.200 €
1.240 €/kWp, ohne Speicher

Bezahlt nach rund 12 Jahren13.750 kWh Strom im Jahr · 1.420 € Ersparnis und Vergütung

Unter 20 Jahren: Nach dem Maßstab von Bauministerium und Landesenergieagentur ist die Pflichtanlage damit wirtschaftlich vertretbar – die Ausnahme greift voraussichtlich nicht.

Grobe Rechnung: Durchschnittspreise der Verbraucherzentrale NRW, Ertrag für Lüneburg laut PVGIS (989 kWh je kWp nach Süden, 817 nach Ost-West), 30 % des Verbrauchs direkt vom Dach (ohne Speicher), Einspeisevergütung für Inbetriebnahme bis Ende 2026, gleichbleibender Strompreis. Kein Nachweis für eine Ausnahme – den rechnen wir für Ihr Dach.

Was die Pflichtanlage kostet

Je Quadratmeter Pflichtfläche passen rund 0,2 kWp – so rechnet auch die Landesenergieagentur in ihrem Beispiel: 75 m² Module, 15 kWp (KEAN). Mit den Durchschnittspreisen der Verbraucherzentrale und dem Ertrag in Lüneburg ergibt das für drei typische Dächer:

  • Kleines Haus oder Bungalow

    100 m² Dach, davon 50 m² Pflicht

    Leistung10 kWpPreis14.100 €Bezahlt12 / 14 J.
  • Typisches Einfamilienhaus

    140 m² Dach, davon 70 m² Pflicht

    Leistung14 kWpPreis17.400 €Bezahlt12 / 14 J.
  • Großes Haus oder Doppelhaus

    180 m² Dach, davon 90 m² Pflicht

    Leistung18 kWpPreis18.200 €Bezahlt11 / 12 J.

Preise: Verbraucherzentrale NRW, 71 Angebote 01/2025–08/2026, ohne Speicher. Ertrag in Lüneburg laut PVGIS: 989 kWh je kWp nach Süden, 817 nach Ost-West. 4.500 kWh Verbrauch, 30 % davon direkt vom Dach, Strompreis 37 ct, Einspeisevergütung für Inbetriebnahme bis Ende 2026, ohne Preissteigerung.

Alle drei Anlagen haben sich in Lüneburg deutlich vor der 20-Jahres-Grenze bezahlt gemacht, die Bauministerium und Landesenergieagentur als Maßstab für „wirtschaftlich vertretbar“ nennen. Auffällig ist die Größe: Die Pflichtanlage auf einem typischen Einfamilienhaus ist mit rund 14 kWp größer als das, was die meisten Haushalte freiwillig bauen. Die Hälfte der 77.044 Hausanlagen, die seit 2024 in unserer Region ans Netz gingen, hat weniger als 9,7 kWp (Marktstammdatenregister). Mehr zu Größen und Speichern steht in unserem Ratgeber PV-Anlage mit 5, 8, 10, 15 oder 20 kWp, alle Preise im Ratgeber Was kostet eine PV-Anlage?

Ein Blick nach vorn: Nach dem Regierungsentwurf zur EEG-Novelle 2027 (Bundestags-Drucksache 21/7867, Stand 14.10.2026 noch nicht beschlossen) soll die feste Einspeisevergütung für neue Anlagen ab 2027 weitgehend wegfallen. Anlagen, die bis zum 31.12.2026 in Betrieb gehen, erhalten nach geltendem Recht 20 Jahre lang die Vergütung nach EEG 2023. Für einen Neubau, der erst 2027 fertig wird, hängt die Rechnung deshalb stärker davon ab, wie viel Solarstrom im Haus selbst verbraucht wird – etwa mit Wärmepumpe, Speicher oder E-Auto.

Dachsanierung: wann die Pflicht greift

Im Bestand entsteht die Pflicht bei der „Erneuerung der Dachhaut bis zur wasserführenden Schicht“. Das Bauministerium versteht darunter eine grundlegende Dachsanierung, bei der Dacheindeckung oder Abdichtung vollständig aus- und wieder eingebaut werden – auch dann, wenn alte Dachziegel wiederverwendet werden (FAQ Nr. 10.4). Pflicht ist dann eine Anlage auf mindestens der Hälfte der erneuerten Fläche, sofern diese mindestens 50 m² groß ist.

Löst die Pflicht aus

  • Eindeckung komplett runter, neue Lattung und Unterspannbahn, neue oder alte Ziegel wieder drauf
  • Flachdach: Abdichtung vollständig erneuert
  • Aufstockung oder Anbau mit mindestens 50 m² neuer Dachfläche
  • Neue Dämmung, für die die Eindeckung ab- und wieder aufgebaut wird

Löst die Pflicht nicht aus

  • Einzelne Ziegel, Dachrinne oder Dachfenster tauschen
  • Erneuerte Fläche unter 50 m²
  • Zwingende Sanierung nach Sturm oder Unwetter (eigene Ausnahme)
  • Arbeiten an Fassade, Fenstern oder Heizung

Praktisch heißt das: Wer ohnehin neu deckt, sollte Dachdecker und Solarteur früh zusammenbringen. Die Solarhaken werden dann direkt beim Neueindecken gesetzt, Gerüst und Kabelwege werden nur einmal bezahlt. Das spart Geld gegenüber einer Anlage, die ein paar Jahre später auf ein fertiges Dach kommt.

Dachdecker setzt bei einer Dachsanierung Solarhaken auf die neue Lattung, daneben neue Dachziegel und eine Palette Solarmodule auf dem Gerüst
Ist das Dach ohnehin offen, kommen die Solarhaken gleich mit auf die neue Lattung.

Ausnahmen: wann die Solarpflicht entfällt

§ 32a Abs. 4 NBauO nennt vier Gründe. Entscheidend ist ein kleines Wort: Die Pflicht entfällt, „soweit“ ein Grund greift. Passt nur ein Teil, gilt sie für diesen Teil weiter.

1

Technisch unmöglichReet-, Glas- oder Holzdächer, Dächer mit zu wenig Tragreserve, sehr viele kleine Teilflächen, ein überwiegend nach Norden ausgerichtetes oder stark verschattetes Bestandsdach – oder ein Netzanschluss, der nicht möglich ist. Kommt der Netzanschluss später, muss die Anlage nachgezogen werden.

2

Wirtschaftlich nicht vertretbarWenn sich eine sinnvoll geplante Anlage nicht innerhalb von 20 Jahren bezahlt macht – oder wenn die Sanierung im Bestand mit der Anlage gar nicht mehr finanzierbar wäre. Lohnt sich nur eine kleinere Anlage, gilt die Pflicht für die kleinere.

3

Andere öffentlich-rechtliche PflichtenDenkmalschutz, Festsetzungen im Bebauungsplan oder Vorgaben aus dem Gebäudeenergiegesetz. Eine Pflicht zur Dachbegrünung schließt Photovoltaik nicht automatisch aus – beides lässt sich oft kombinieren.

4

Solarthermie auf dem DachKollektoren für Warmwasser werden angerechnet. Beispiel der KEAN: Sind 50 m² Pflicht und liegen schon 12 m² Solarthermie auf demselben Dach, fehlen noch 38 m² Photovoltaik.

5

Sanierung nach UnwetterMuss das Dach wegen unvorhergesehener Schäden, etwa nach einem Sturm, zwingend erneuert werden, entfällt die Pflicht für diese Sanierung (Abs. 4 Satz 2).

Einen Antrag auf Befreiung gibt es nicht. Schon die Begründung zum Gesetzentwurf stellt klar, dass weder eine Abweichung noch eine Entscheidung der Bauaufsicht nötig ist (Landtags-Drucksache 18/9393, zitiert in FAQ Nr. 10.10). Umso wichtiger ist es, den Grund festzuhalten: ein Statik-Gutachten, ein Schreiben des Netzbetreibers oder die Wirtschaftlichkeitsrechnung eines Fachbetriebs. Ausweichen auf andere Flächen – etwa ein Balkonkraftwerk oder eine Anlage auf dem Gartenhaus – erfüllt die Pflicht nicht.

Reetgedecktes Fachwerkhaus unter einer alten Eiche in der Lüneburger Heide, im Hintergrund ein Einfamilienhaus mit Solaranlage
Reetdächer, wie es sie in der Lüneburger Heide oft gibt, nennt das Bauministerium als Beispiel für „technisch unmöglich“.

Wer kontrolliert – und was droht bei Verstößen?

Beim Neubau gehört die Solarpflicht in die Bauvorlagen; die Bauaufsicht prüft, ob sich der Entwurf damit auseinandersetzt, und bei der Statik, ob die Lasten passen (FAQ Nr. 10.9). Einen Nachweis aus dem Marktstammdatenregister verlangt sie nicht, und Dachsanierungen werden nicht flächendeckend kontrolliert. Eine Prüfung kann aber kommen, etwa nach einem Hinweis aus der Nachbarschaft (KEAN).

Ein eigenes Bußgeld für die Solarpflicht kennt die Bauordnung nicht – § 32a steht nicht im Katalog der Ordnungswidrigkeiten (§ 80 NBauO). Die Bauaufsicht kann aber anordnen, dass die fehlende Anlage gebaut wird (§ 79 NBauO). Wer einer solchen vollziehbaren schriftlichen Anordnung nicht folgt, handelt ordnungswidrig; dafür sind Geldbußen bis 50.000 € möglich (§ 80 Abs. 2 und 5).

Parkplätze: Solarpflicht ab 26 Stellplätzen

Für Betriebe, Supermärkte und Vereine wichtig: Neue offene Parkplätze und Parkdecks mit mehr als 25 Stellplätzen bekommen eine Solaranlage über den Stellplätzen, Fahrwege zählen nicht mit. Dieselbe Pflicht entsteht, wenn mindestens die Hälfte eines bestehenden Parkplatzes in Zuschnitt oder Fahrbahnaufbau wesentlich erneuert wird. Ausgenommen sind Parkstreifen an öffentlichen Straßen. Einen großen Parkplatz später unter mehreren Nutzern aufzuteilen, ändert nichts an der Pflicht (FAQ Nr. 10.5 bis 10.7). Was das für Ihren Betrieb heißt, steht auf unserer Seite Photovoltaik für Gewerbe und Landwirtschaft.

Offener Parkplatz mit langem Solarcarport, parkenden Autos und einer Ladesäule
Solarcarport über den Stellplätzen: So lässt sich die Parkplatz-Pflicht erfüllen – mit Schatten und Ladestrom obendrauf.

Solarpflicht in Hamburg, Schleswig-Holstein und den Nachbarländern

Unser Einsatzgebiet reicht über Niedersachsen hinaus – und die Regeln unterscheiden sich deutlich. Niedersachsen verlangt mit 50 % der Dachfläche am meisten (Hamburg: 30 % beim Neubau), Schleswig-Holstein nimmt Wohnhäuser bei der Dachsanierung ganz aus, Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg haben keine Pflicht.

LandNeubauDachsanierung
Niedersachsen§ 32a NBauOJa – ab 50 m² Dachfläche mindestens 50 % belegenJa – Dach neu gedeckt, Anbau oder Aufstockung ab 50 m²
Hamburg§ 16 HmbKliSchGJa – ab 50 m² Bruttodachfläche mindestens 30 % belegenJa – wenn mehr als die Hälfte der wasserführenden Schicht erneuert wird
Schleswig-Holstein§ 26 EWKGJa – neue Wohn- und Nichtwohngebäude, geeignete DachflächeNur Nichtwohngebäude, nicht das Wohnhaus
Mecklenburg-Vorpommern§ 10 KlVG M-VNein – nur eine Soll-VorgabeNein
Sachsen-Anhalteigene RechercheKeine Landespflicht gefundenKeine Landespflicht gefunden
Brandenburg§ 32a BbgBO a. F.Nein – Pflicht zum 30.06.2026 aufgehobenNein
Bund§ 106 GModGAb 2027 neue Nichtwohngebäude über 250 m², ab 2030 neue WohngebäudeNein

Nachbarländer und Bund: Stand 14.10.2026, Niedersachsen geprüft am 04.11.2026. Details je Land auf unseren Seiten Förderung und Solarpflicht.

Was das für Bauherren rund um Lüneburg heißt

  • Neubaugebiete: Wer in Lüneburg, Adendorf, Reppenstedt oder Bardowick neu baut, plant die Anlage am besten mit dem Dach: Ausrichtung, Neigung und Dachfenster entscheiden, wie viel Fläche nutzbar ist. Prüfen Sie auch den Bebauungsplan – Vorgaben zu Dachform oder -farbe können die Planung beeinflussen.
  • Reetdach und Fachwerk: Auf Reet gibt es keine Pflicht. Liegt auf dem Grundstück ein zweites Gebäude mit Ziegeldach ab 50 m², das neu gebaut oder neu gedeckt wird, gilt sie dort.
  • Denkmalschutz in der Altstadt: Für ein Baudenkmal braucht die Anlage eine denkmalrechtliche Genehmigung. Seit 2022 überwiegt dabei in der Regel das Interesse an erneuerbaren Energien, wenn die Anlage rückbaubar ist und die Substanz kaum berührt (§ 7 NDSchG).
  • Netzanschluss: Im Landkreis Lüneburg ist fast überall Avacon Netz zuständig. Wie die Anmeldung läuft, steht im Ratgeber PV-Anlage bei Avacon anmelden.
  • Eignung prüfen: Ob ein Bestandsdach taugt, zeigt ein erster Blick ins Solarkataster. Förderung und Steuern für Niedersachsen stehen auf der Seite PV-Förderung Niedersachsen.

Wir bauen Pflichtanlagen in der ganzen Region, zum Beispiel in Lüneburg, Adendorf, Reppenstedt, Bardowick, Winsen (Luhe) und Uelzen.

Solarteur von Solar Kammer montiert Solarmodule auf dem Dach eines Einfamilienhauses

Neubau oder neues Dach?

Wir planen Ihre Pflichtanlage mit.

Wir rechnen aus, wie viel Fläche Ihr Dach wirklich hergibt, stimmen uns mit Architekt oder Dachdecker ab und melden die Anlage beim Netzbetreiber an. Greift eine Ausnahme, bekommen Sie die Rechnung dazu schriftlich. Das Angebot ist kostenlos und unverbindlich.

Häufige Fragen zur Solarpflicht in Niedersachsen

Gilt die Solarpflicht in Niedersachsen auch für Bestandsgebäude?

Nur wenn Sie am Dach bauen: bei einer Aufstockung, einem Anbau oder wenn die Dachhaut bis zur wasserführenden Schicht erneuert wird – jeweils ab 50 m² neuer oder erneuerter Dachfläche. Dann müssen mindestens 50 % dieser Fläche mit Photovoltaik belegt werden. Eine Pflicht zum Nachrüsten bestehender Dächer gibt es nicht.

Gilt die Solarpflicht auch für Garage und Carport?

Ja, wenn das Dach der Garage oder des Carports selbst mindestens 50 m² groß ist – das Bauministerium wendet die Mindestgröße auf jedes Gebäude des Bauvorhabens einzeln an. Ein einfacher Carport oder eine Doppelgarage bleibt meist darunter.

Was passiert, wenn ich die Solarpflicht nicht erfülle?

Ein Verstoß gegen § 32a steht nicht im Bußgeldkatalog der Bauordnung. Die Bauaufsicht kann aber anordnen, dass die Anlage nachgerüstet wird (§ 79 NBauO). Wer einer solchen vollziehbaren schriftlichen Anordnung nicht folgt, handelt ordnungswidrig – dafür sind Geldbußen bis 50.000 € möglich (§ 80 Abs. 2 und 5 NBauO). Kontrolliert wird nicht jedes Dach; eine Prüfung kann etwa nach einem Hinweis aus der Nachbarschaft kommen.

Muss ich eine Befreiung von der Solarpflicht beantragen?

Nein. Die Pflicht entfällt von selbst, soweit eine gesetzliche Ausnahme greift – eine Abweichung oder Entscheidung der Bauaufsicht ist nicht nötig. Halten Sie den Grund aber schriftlich fest, etwa mit Statik-Gutachten, Schreiben des Netzbetreibers oder einer Wirtschaftlichkeitsrechnung.

Muss zur Pflichtanlage ein Stromspeicher dazu?

Nein. § 32a NBauO verlangt nur eine Solaranlage zur Stromerzeugung. Ein Speicher erhöht den Eigenverbrauch und kann die Anlage wirtschaftlicher machen, ist aber freiwillig.

Zählen Solarthermie oder ein Balkonkraftwerk?

Solarthermie ja: Flächen mit Kollektoren für Warmwasser auf demselben Dach werden von der Pflichtfläche abgezogen. Ein Balkonkraftwerk oder Module an anderer Stelle zählen nicht – die Pflicht bezieht sich immer auf das neue oder erneuerte Dach.

Gilt die Pflicht, wenn die Baugenehmigung noch von 2024 ist?

Ja. Nach Auffassung des Bauministeriums kommt es auf den Zeitpunkt der Errichtung an, nicht auf das Datum von Bauantrag oder Baugenehmigung. Wer ab dem 1. Januar 2025 baut, muss die Pflicht erfüllen.

Kann ich mein Dach verpachten statt selbst eine Anlage zu bauen?

Ja. Baut und betreibt ein Dritter die Anlage auf Ihrem Dach, ist die Pflicht ebenfalls erfüllt. Das Bauministerium nennt die Verpachtung ausdrücklich als Weg, wenn Eigentümer die Anlage nicht selbst finanzieren können.

Gilt die Solarpflicht auch für Mehrfamilienhäuser?

Ja, für Wohn- und Nichtwohngebäude gleichermaßen. Passt kein Mieterstrom- oder Gebäudestrommodell, kann die Anlage nach der Landesenergieagentur zunächst als Volleinspeiseanlage laufen – dafür zahlt das EEG höhere Sätze, derzeit 12,22 ct je kWh bis 10 kWp (Inbetriebnahme 01.08.–31.12.2026).

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