
Stand 14.10.2026
Photovoltaik in Niedersachsen: Regeln & Förderung
Solarpflicht, Genehmigung, Denkmalschutz und Förderung – was für Ihre Solaranlage in Niedersachsen gilt, mit Rechtsgrundlage.
Gibt es in Niedersachsen eine Solarpflicht?
Ja. Nach § 32a der Niedersächsischen Bauordnung müssen neue Gebäude mit mindestens 50 m² Dachfläche zu mindestens 50 Prozent mit Photovoltaik belegt werden – das gilt auch, wenn bei einem bestehenden Haus die Dachhaut auf mindestens 50 m² erneuert wird. Ausnahmen gibt es, wenn es technisch unmöglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist oder eine Solarthermieanlage errichtet wird.
Brauche ich in Niedersachsen eine Genehmigung für die Solaranlage?
In der Regel nicht: Solaranlagen auf Dach- und Außenwandflächen sind in Niedersachsen verfahrensfrei (§ 60 NBauO mit Anhang Nr. 2.3), ausgenommen Hochhäuser. Steht Ihr Haus unter Denkmalschutz, brauchen Sie eine denkmalrechtliche Genehmigung – seit 2022 überwiegt das Interesse an erneuerbaren Energien dabei in der Regel, wenn die Anlage rückbaubar ist und die Substanz kaum berührt (§ 7 NDSchG).
Fördert Niedersachsen Photovoltaik oder Speicher?
Ein offenes Landes-Zuschussprogramm für private Dachanlagen oder Speicher haben wir in Niedersachsen nicht gefunden; das frühere NBank-Speicherprogramm ist ausgelaufen.
Die Regeln im Einzelnen
| Thema | Was gilt | Grundlage |
|---|---|---|
| Solarpflicht Neubau | Mindestens 50 % der Dachfläche bei Gebäuden ab 50 m² Dachfläche, Wohn- und Nichtwohngebäude | § 32a Abs. 1 NBauO (Fassung ab 01.01.2025) |
| Solarpflicht Bestand | Bei Aufstockung, Anbau oder Erneuerung der Dachhaut bis zur wasserführenden Schicht ab 50 m² | § 32a Abs. 2 NBauO |
| Parkplätze | Offene Parkplätze mit mehr als 25 Einstellplätzen | § 32a Abs. 3 NBauO |
| Genehmigung | Solaranlagen in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen verfahrensfrei (außer Hochhäuser) | § 60 Abs. 1 NBauO, Anhang Nr. 2.3 |
| Denkmalschutz | Genehmigung nötig; Interesse an erneuerbaren Energien überwiegt in der Regel bei reversiblem Eingriff | § 7 Abs. 2 NDSchG, RdErl. MWK 15.08.2024 |
| Auslegung Wirtschaftlichkeit | Landesenergieagentur KEAN nennt 20 Jahre Amortisation als Maßstab | KEAN, PV-Pflicht |
Bundesweit dazu
Einspeisevergütung bei Teileinspeisung: 7,70 ct/kWh bis 10 kWp und 6,66 ct/kWh bis 40 kWp (Inbetriebnahme 01.08.–31.12.2026, Bundesnetzagentur). Für Photovoltaikanlagen bis 30 kWp auf oder an Wohngebäuden fällt beim Kauf und bei der Montage keine Umsatzsteuer an (§ 12 Abs. 3 UStG) – das gilt auch für Batteriespeicher.
Nach dem Regierungsentwurf zur EEG-Novelle 2027 (Bundestags-Drucksache 21/7867, Stand 14.10.2026 noch nicht beschlossen) soll die feste Einspeisevergütung für neue Anlagen ab 2027 weitgehend wegfallen. Anlagen, die bis zum 31.12.2026 in Betrieb gehen, erhalten nach geltendem Recht 20 Jahre lang die Vergütung nach EEG 2023.
Bundesweit schreibt § 106 des Gebäudemodernisierungsgesetzes Solaranlagen gestaffelt vor: ab 2027 auf neuen Nichtwohngebäuden über 250 m², ab 2030 auf neuen Wohngebäuden. Für bestehende Wohnhäuser gibt es keine Bundespflicht; strengere Landesregeln gehen vor.
Unser Einsatzgebiet in Niedersachsen
Sorgfältig recherchiert, aber keine Rechtsberatung. Stand: 14.10.2026.