
Stand 14.10.2026
Photovoltaik in Schleswig-Holstein: Regeln & Förderung
Solarpflicht, Genehmigung, Denkmalschutz und Förderung – was für Ihre Solaranlage in Schleswig-Holstein gilt, mit Rechtsgrundlage.
Gibt es in Schleswig-Holstein eine Solarpflicht?
Ja, für Neubauten: Seit dem 29.03.2025 müssen in Schleswig-Holstein auch neue Wohngebäude auf der geeigneten Dachfläche eine Photovoltaikanlage bekommen (§ 26 Energiewende- und Klimaschutzgesetz). Eine Dachsanierung am Wohnhaus löst dagegen keine Pflicht aus – das gilt nur für Nichtwohngebäude.
Brauche ich in Schleswig-Holstein eine Genehmigung für die Solaranlage?
Normalerweise nicht: Solaranlagen auf Dach- und Außenwandflächen sind nach § 61 Landesbauordnung verfahrensfrei, ausgenommen Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5. Am Kulturdenkmal brauchen Sie eine Genehmigung der Denkmalschutzbehörde (§ 12 DSchG SH).
Fördert Schleswig-Holstein Photovoltaik oder Speicher?
Das Landesprogramm „Klimaschutz für Bürgerinnen und Bürger“ (Balkonanlagen, Speicher) ist seit November 2023 gestoppt; ein offenes Landes-Zuschussprogramm für private Dachanlagen haben wir nicht gefunden.
Die Regeln im Einzelnen
| Thema | Was gilt | Grundlage |
|---|---|---|
| Solarpflicht Neubau | Neue Wohn- und Nichtwohngebäude, geeignete Dachfläche; Übergang für Wohngebäude bis 28./29.03.2026 | § 26 Abs. 1 und 6 EWKG (Fassung 25.03.2025) |
| Bestand | Nur Nichtwohngebäude bei Renovierung von mehr als 10 % der Dachfläche | § 26 Abs. 1 EWKG |
| Parkplätze | Neue offene Parkplätze mit mehr als 70 Stellplätzen | § 25 EWKG |
| Genehmigung | Verfahrensfrei auf Dach- und Außenwandflächen, außer Gebäudeklassen 4 und 5 | § 61 Abs. 1 Nr. 3 LBO SH |
| Denkmalschutz | Genehmigungspflicht, Abwägung; Leitfaden „Solarenergie und Denkmalpflege“ (11.03.2025) | §§ 12, 13 DSchG SH |
Bundesweit dazu
Einspeisevergütung bei Teileinspeisung: 7,70 ct/kWh bis 10 kWp und 6,66 ct/kWh bis 40 kWp (Inbetriebnahme 01.08.–31.12.2026, Bundesnetzagentur). Für Photovoltaikanlagen bis 30 kWp auf oder an Wohngebäuden fällt beim Kauf und bei der Montage keine Umsatzsteuer an (§ 12 Abs. 3 UStG) – das gilt auch für Batteriespeicher.
Nach dem Regierungsentwurf zur EEG-Novelle 2027 (Bundestags-Drucksache 21/7867, Stand 14.10.2026 noch nicht beschlossen) soll die feste Einspeisevergütung für neue Anlagen ab 2027 weitgehend wegfallen. Anlagen, die bis zum 31.12.2026 in Betrieb gehen, erhalten nach geltendem Recht 20 Jahre lang die Vergütung nach EEG 2023.
Bundesweit schreibt § 106 des Gebäudemodernisierungsgesetzes Solaranlagen gestaffelt vor: ab 2027 auf neuen Nichtwohngebäuden über 250 m², ab 2030 auf neuen Wohngebäuden. Für bestehende Wohnhäuser gibt es keine Bundespflicht; strengere Landesregeln gehen vor.
Unser Einsatzgebiet in Schleswig-Holstein
Sorgfältig recherchiert, aber keine Rechtsberatung. Stand: 14.10.2026.