
Stand 14.10.2026
Photovoltaik in Sachsen-Anhalt: Regeln & Förderung
Solarpflicht, Genehmigung, Denkmalschutz und Förderung – was für Ihre Solaranlage in Sachsen-Anhalt gilt, mit Rechtsgrundlage.
Gibt es in Sachsen-Anhalt eine Solarpflicht?
Eine landesrechtliche Photovoltaik-Pflicht für private Gebäude haben wir in Sachsen-Anhalt nicht gefunden. Bundesweit gilt ab 2030 eine Solarpflicht für neue Wohngebäude (§ 106 Gebäudemodernisierungsgesetz).
Brauche ich in Sachsen-Anhalt eine Genehmigung für die Solaranlage?
In der Regel nicht: Solaranlagen auf Dach- und Außenwandflächen sind nach § 60 Bauordnung Sachsen-Anhalt verfahrensfrei (außer Hochhäuser). Am Kulturdenkmal brauchen Sie eine Genehmigung; nach einem Runderlass von 2023 ist sie für Solaranlagen regelmäßig zu erteilen, wenn das Denkmal nicht erheblich beeinträchtigt wird.
Fördert Sachsen-Anhalt Photovoltaik oder Speicher?
Für Unternehmen gibt es „Sachsen-Anhalt ENERGIE“ (Photovoltaik nur zusammen mit Energiesparmaßnahmen); ein Landesprogramm für private Dachanlagen oder Speicher haben wir nicht gefunden.
Die Regeln im Einzelnen
| Thema | Was gilt | Grundlage |
|---|---|---|
| Genehmigung | Verfahrensfrei auf Dach- und Außenwandflächen, außer Hochhäuser | § 60 Abs. 1 Nr. 3 BauO LSA (Fassung 14.01.2026) |
| Förderung Unternehmen | Zuschuss bis 50/35/20 %; PV/Speicher nur zusätzlich zu Energiesparmaßnahmen; Anträge bis 30.06.2027 | Sachsen-Anhalt ENERGIE (IB) |
| Speicherprogramm | „Sachsen-Anhalt STROMSPEICHER“ – Antragstellung derzeit nicht möglich | IB Sachsen-Anhalt |
Bundesweit dazu
Einspeisevergütung bei Teileinspeisung: 7,70 ct/kWh bis 10 kWp und 6,66 ct/kWh bis 40 kWp (Inbetriebnahme 01.08.–31.12.2026, Bundesnetzagentur). Für Photovoltaikanlagen bis 30 kWp auf oder an Wohngebäuden fällt beim Kauf und bei der Montage keine Umsatzsteuer an (§ 12 Abs. 3 UStG) – das gilt auch für Batteriespeicher.
Nach dem Regierungsentwurf zur EEG-Novelle 2027 (Bundestags-Drucksache 21/7867, Stand 14.10.2026 noch nicht beschlossen) soll die feste Einspeisevergütung für neue Anlagen ab 2027 weitgehend wegfallen. Anlagen, die bis zum 31.12.2026 in Betrieb gehen, erhalten nach geltendem Recht 20 Jahre lang die Vergütung nach EEG 2023.
Bundesweit schreibt § 106 des Gebäudemodernisierungsgesetzes Solaranlagen gestaffelt vor: ab 2027 auf neuen Nichtwohngebäuden über 250 m², ab 2030 auf neuen Wohngebäuden. Für bestehende Wohnhäuser gibt es keine Bundespflicht; strengere Landesregeln gehen vor.
Unser Einsatzgebiet in Sachsen-Anhalt
Sorgfältig recherchiert, aber keine Rechtsberatung. Stand: 14.10.2026.