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Stand 14.10.2026

Photovoltaik in Mecklenburg-Vorpommern: Regeln & Förderung

Solarpflicht, Genehmigung, Denkmalschutz und Förderung – was für Ihre Solaranlage in Mecklenburg-Vorpommern gilt, mit Rechtsgrundlage.

Gibt es in Mecklenburg-Vorpommern eine Solarpflicht?

Nein. Mecklenburg-Vorpommern hat keine landesrechtliche Photovoltaik-Pflicht für private Gebäude; das Klimaverträglichkeitsgesetz von 2026 enthält nur eine Soll-Vorgabe, Solaranlagen vorrangig auf Dächern zu bauen. Bundesweit gilt ab 2030 eine Solarpflicht für neue Wohngebäude (§ 106 Gebäudemodernisierungsgesetz).

Brauche ich in Mecklenburg-Vorpommern eine Genehmigung für die Solaranlage?

Nein, Solaranlagen auf Dach- und Außenwandflächen sind nach § 61 Landesbauordnung M-V verfahrensfrei (außer Hochhäuser). Am Denkmal ist eine Genehmigung nötig; das Gesetz verweist ausdrücklich auf das überragende öffentliche Interesse an erneuerbaren Energien (§ 7 DSchG M-V).

Fördert Mecklenburg-Vorpommern Photovoltaik oder Speicher?

Das Land fördert steckerfertige „Mini-Solaranlagen“ mit bis zu 500 € – das Kontingent für Eigentümer ist laut Landesförderinstitut ausgeschöpft, für Mieter sind noch Mittel da. Für Dachanlagen und Heimspeicher gibt es kein Landesprogramm.

Die Regeln im Einzelnen

ThemaWas giltGrundlage
SolarpflichtKeine Pflicht; nur Soll-Vorgabe „vorrangig auf Dach- und Gebäudeflächen“§ 10 Abs. 3 KlVG M-V vom 08.07.2026
Mini-SolaranlagenBis 500 € je steckerfertiger Anlage; Eigentümer-Kontingent ausgeschöpft, Mieter-Kontingent offenRichtlinie LFI M-V
GenehmigungVerfahrensfrei auf Dach- und Außenwandflächen, außer Hochhäuser§ 61 Abs. 1 Nr. 3 LBauO M-V
DenkmalschutzGenehmigung nötig; § 2 EEG (überragendes öffentliches Interesse) ausdrücklich anzuwenden§ 7 Abs. 4 Nr. 2 DSchG M-V

Bundesweit dazu

Einspeisevergütung bei Teileinspeisung: 7,70 ct/kWh bis 10 kWp und 6,66 ct/kWh bis 40 kWp (Inbetriebnahme 01.08.–31.12.2026, Bundesnetzagentur). Für Photovoltaikanlagen bis 30 kWp auf oder an Wohngebäuden fällt beim Kauf und bei der Montage keine Umsatzsteuer an (§ 12 Abs. 3 UStG) – das gilt auch für Batteriespeicher.

Nach dem Regierungsentwurf zur EEG-Novelle 2027 (Bundestags-Drucksache 21/7867, Stand 14.10.2026 noch nicht beschlossen) soll die feste Einspeisevergütung für neue Anlagen ab 2027 weitgehend wegfallen. Anlagen, die bis zum 31.12.2026 in Betrieb gehen, erhalten nach geltendem Recht 20 Jahre lang die Vergütung nach EEG 2023.

Bundesweit schreibt § 106 des Gebäudemodernisierungsgesetzes Solaranlagen gestaffelt vor: ab 2027 auf neuen Nichtwohngebäuden über 250 m², ab 2030 auf neuen Wohngebäuden. Für bestehende Wohnhäuser gibt es keine Bundespflicht; strengere Landesregeln gehen vor.

Alle bundesweiten Regeln im Überblick

Unser Einsatzgebiet in Mecklenburg-Vorpommern

Sorgfältig recherchiert, aber keine Rechtsberatung. Stand: 14.10.2026.