Zum Inhalt springen

Stand 14.10.2026

Photovoltaik in Hamburg: Regeln & Förderung

Solarpflicht, Genehmigung, Denkmalschutz und Förderung – was für Ihre Solaranlage in Hamburg gilt, mit Rechtsgrundlage.

Gibt es in Hamburg eine Solarpflicht?

Ja. In Hamburg gilt seit 2023 eine Photovoltaik-Pflicht für Neubauten mit mindestens 50 m² Bruttodachfläche (mindestens 30 Prozent belegen) und seit 2024 auch bei einem wesentlichen Dachumbau im Bestand, wenn mehr als die Hälfte der wasserführenden Schicht erneuert wird (§ 16 Hamburgisches Klimaschutzgesetz).

Brauche ich in Hamburg eine Genehmigung für die Solaranlage?

Solaranlagen an und auf Gebäuden sind in Hamburg baugenehmigungsfrei, ausgenommen Hochhäuser. Am Baudenkmal ist eine Genehmigung des Denkmalschutzamts nötig; dabei werden die Belange erneuerbarer Energien ausdrücklich berücksichtigt.

Fördert Hamburg Photovoltaik oder Speicher?

Hamburg fördert über die IFB die Unterkonstruktion von Solaranlagen auf Gründächern (nicht die Module selbst); einen Landeszuschuss für normale Dachanlagen oder Speicher haben wir nicht gefunden.

Die Regeln im Einzelnen

ThemaWas giltGrundlage
Solarpflicht NeubauAb 50 m² Bruttodachfläche, mindestens 30 % (Anträge ab 01.01.2024)§ 16 HmbKliSchG, PVUmsVO
Solarpflicht BestandBei Erneuerung von mehr als 50 % der wasserführenden Schicht; Instandhaltung/Sturmschaden löst nicht aus§ 16 HmbKliSchG, PVUmsVO
Solargründach ab 2027Dächer bis 10° Neigung zusätzlich begrünen; Details folgen per Verordnung§ 16 Abs. 4 HmbKliSchG
AusnahmenKeine Amortisation in 20 Jahren, Verschattung über 25 % Ertragsverlust, fehlende Statik, Denkmal-/Brandschutz; Härtefallantrag 3 Monate vor Baubeginn§ 16 Abs. 5 HmbKliSchG, PVUmsVO
Gründachförderung (IFB)Solar-Unterkonstruktion auf Gründach 40 %, max. 50 €/m² Modulfläche; Module selbst nicht gefördert; Richtlinie bis 30.06.2027Hamburger Gründachförderung 2026

Bundesweit dazu

Einspeisevergütung bei Teileinspeisung: 7,70 ct/kWh bis 10 kWp und 6,66 ct/kWh bis 40 kWp (Inbetriebnahme 01.08.–31.12.2026, Bundesnetzagentur). Für Photovoltaikanlagen bis 30 kWp auf oder an Wohngebäuden fällt beim Kauf und bei der Montage keine Umsatzsteuer an (§ 12 Abs. 3 UStG) – das gilt auch für Batteriespeicher.

Nach dem Regierungsentwurf zur EEG-Novelle 2027 (Bundestags-Drucksache 21/7867, Stand 14.10.2026 noch nicht beschlossen) soll die feste Einspeisevergütung für neue Anlagen ab 2027 weitgehend wegfallen. Anlagen, die bis zum 31.12.2026 in Betrieb gehen, erhalten nach geltendem Recht 20 Jahre lang die Vergütung nach EEG 2023.

Bundesweit schreibt § 106 des Gebäudemodernisierungsgesetzes Solaranlagen gestaffelt vor: ab 2027 auf neuen Nichtwohngebäuden über 250 m², ab 2030 auf neuen Wohngebäuden. Für bestehende Wohnhäuser gibt es keine Bundespflicht; strengere Landesregeln gehen vor.

Alle bundesweiten Regeln im Überblick

Unser Einsatzgebiet in Hamburg

Sorgfältig recherchiert, aber keine Rechtsberatung. Stand: 14.10.2026.